Bei der Registrierung des Verkaufs eines Autos werden drei Hauptdokumente verwendet, in denen die Tatsache des Verkaufs und seine Bedingungen schriftlich festgehalten werden. Dies ist ein Kaufvertrag, ein Kontoauszug und eine Vollmacht.
Anleitung
Schritt 1
Der Kaufvertrag ist aus rechtlicher Sicht am zuverlässigsten. Für die Zulassung wird das Auto in der Regel aus dem Register gestrichen, dies ist jedoch nicht erforderlich. Nach der Abmeldung schließen Verkäufer und Käufer einen Vertrag in schriftlicher Form in zweifacher Ausfertigung. Mit Vertragsabschluss geht das Eigentum am Fahrzeug vom Verkäufer auf den Käufer über. Der neue Besitzer des Autos muss bei der Anmeldung bei der Verkehrspolizei seine Kopie des Kaufvertrags vorlegen. Der im Vertrag anzugebende Preis wird zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart. Im Falle eines späteren Rechtsstreits berücksichtigt das Gericht nur den im Vertrag angegebenen Preis.
Schritt 2
Der Kontoauszug sieht die Beteiligung eines Dritten (Vermittlers) am Autoverkauf vor. Es ist oft ein Secondhand-Laden oder ein Autohaus. Theoretisch ist der Verkäufer zum Abschluss einer Provisionsvereinbarung mit dem Vermittler und der Käufer zum Abschluss eines Kaufvertrags verpflichtet. In der Praxis erstellt der Verkäufer zusammen mit dem Käufer im Geschäft (Salon) ein Zertifikatskonto und Transitnummern für das abgemeldete Auto. Hier passt der neue Besitzer in das TCP. Ab diesem Zeitpunkt geht das Eigentum vom Verkäufer auf den Käufer über. Bei der Anmeldung eines Autos bei der Verkehrspolizei muss der neue Besitzer diese Bescheinigung dabei haben. In weiteren Gerichtsverfahren werden alle Ansprüche an den Vermittler und nicht an den Verkäufer gerichtet. Bitte geben Sie auch die tatsächlichen Kosten des Autos in der Referenzrechnung an.
Schritt 3
Beim Verkauf eines Autos mit Vollmacht ist die Einfachheit der Transaktion attraktiv. Das Auto wird nicht aus dem Register entfernt. Der Verkäufer erstellt dem Käufer lediglich eine notariell beglaubigte Vollmacht für das Auto. Gleichzeitig geht das Eigentumsrecht auf niemanden über. Daher ist diese Methode sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer aus rechtlicher Sicht unattraktiv.